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   OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21   

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OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21 (https://dejure.org/2021,31832)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.07.2021 - 6 B 261/21 (https://dejure.org/2021,31832)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. Juli 2021 - 6 B 261/21 (https://dejure.org/2021,31832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5, SächsVwVG § 20 Abs. 1 Satz 3, SächsVwVG § 25 Abs. 2
    Spielhalle; Zwangsmittel; Zwangsgeld; unmittelbarer Zwang; Versiegelung; intendiertes Ermessen; Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 6 B 274/20

    Zwangsgeld; unmittelbarer Zwang; Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
    Da es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht ankommt (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2020 - 6 B 247/19 -, DVBl 2020, 1371 Rn. 4 ff.) sind die die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betreffenden Ausführungen im Zwangsmittelbescheid grundsätzlich nicht entscheidungserheblich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 6 B 274/20 -, juris Rn. 8).

    Die Antragstellerin hätte deshalb trotz der Erhebung des Eilantrags der Untersagungsverfügung des Antragsgegners zunächst nachkommen und den Spielhallenbetrieb einstellen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 6 B 274/20 -, juris Rn. 15).

  • OVG Sachsen, 11.12.2019 - 4 A 1219/17

    Sachurteilsvoraussetzung; Wasserkraftanlage; Altrecht; Anlagenbestand, ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
    Wie die Grundverfügung selbst stellt auch die bei einem Verstoß hiergegen sich anschließende Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelfestsetzung eine intendierte Ermessensentscheidung dar (vgl. zum Wasserrecht: SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2019 - 4 A 1219/17 -, juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 6 B 370/18

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
    Dass die Spielhalle nach außen über keine Hinweise auf den Spielbetrieb verfügt, führt ebenfalls zu keinem atypischen Fall (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 9) und auch nicht dazu, dass der Verstoß gegen die Verfügung und die mit dem Mindestabstandsgebot zu Schulen bezweckten Kinder- und Jugendschutzziele als nur geringfügig einzuschätzen wäre.13 Somit bestand eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten; auf Erwägungen zum Ermessen kommt es deshalb nicht an.
  • OVG Sachsen, 30.03.2020 - 6 B 247/19

    Vollstreckung; Grundverfügung; Zwangsgeld; Androhung

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
    Da es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht ankommt (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2020 - 6 B 247/19 -, DVBl 2020, 1371 Rn. 4 ff.) sind die die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betreffenden Ausführungen im Zwangsmittelbescheid grundsätzlich nicht entscheidungserheblich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 6 B 274/20 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 19.02.2008 - 1 B 182/07

    Beseitigungsverfügung; intendiertes Ermessen; nachbarschützende Vorschrift

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
    Nur bei atypischen Fällen oder nur geringfügigen Beeinträchtigungen kann vom Einschreiten abgesehen werden (vgl. zum Baurecht und dem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften: SächsOVG, Urt. v. 19. Februar 2008 - 1 B 182/07 -, juris Rn. 26) und besteht deshalb ein Ermessensspielraum.
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
    Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Personen, die anderen Hoheitsträgern unterfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73; Beschl. v. 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 261/21
    Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Personen, die anderen Hoheitsträgern unterfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73; Beschl. v. 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241).
  • OVG Sachsen, 11.03.2022 - 6 A 339/21

    Zwangsgeldfestsetzung; Androhung unmittelbaren Zwangs; Rechtsschutzbedürfnis bei

    Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und verweist hierzu auf seinen der Klägerin bekannten Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 261/21 -, juris), mit welchem er der Klägerin in Anbetracht des anhängigen Zulassungsverfahrens als Gericht der Hauptsache i. S. v. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den angefochtenen Bescheid versagte.

    Dass ein Regelermessen besteht, die erlassene Verfügung auch zu vollstrecken, ist in der Rechtsprechung geklärt (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021- 6 B 261/21 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.).

    Die nach Ansicht der Klägerin "in einer Vielzahl von Fällen rechtlich bedeutsame Fragestellung, ob sachwidrige Ermessenserwägungen in Fällen intendierten Ermessens, namentlich bei der Verwaltungsvollstreckung, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, zum Ermessensfehlgebrauch führen können oder nicht", würde sich nur im hier nicht gegebenen Ausnahmefall stellen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli - 6 B 261/21 -, juris Rn. 10 ff.) Zudem tragen die übrigen Erwägungen die Entscheidung selbstständig (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O Rn. 14 f.).

  • OVG Sachsen, 05.10.2023 - 3 B 168/23

    Chargenvermutung bei gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, hier: STEC-Befall von

    Letzteres ist dann der Fall, wenn die zu vollstreckende Grundverfügung den Antragsteller bei wertender Betrachtung nicht zu einer Handlung verpflichtet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 261/21 -, juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 03.04.2023 - 9 ZB 23.79

    Zwangsgeldandrohung gegenüber Rechtsnachfolge: Nutzungsuntersagung für Wettbüro

    aa) Die Bestimmung der Zwangsgeldhöhe steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (vgl. Zeiser in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 31 Rn. 5), wobei es sich um einen Fall des intendierten Ermessens handelt (vgl. SächsOVG, B.v. 26.7.2021 - 6 B 261/21 - juris Rn. 11 m.w.N.), weil die ermessenseinräumenden Vorschriften dahin auszulegen sind, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgehen (grundlegend dazu BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 10 ZB 22.1666

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem

    Den einschlägigen Gesetzesmaterialien und auch der Ausgestaltung des Art. 37 Abs. 4 VwZVG ist die übergreifende, für alle Arten von Pflichten geltende Wertung zu entnehmen, dass, wenn das Zwangsmittel Zwangsgeld bestandskräftig angedroht und fällig geworden ist, dieses auch grundsätzlich beizutreiben ist, damit die Androhung ihren Zweck - insbesondere auch bei der Abwehr von Gefahren - nicht verfehlt und entwertet wird (vgl. Bayerische Staatsregierung, Entwurf eines Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes v. 11.11.1960 in Beilage 1746, BayLT, 4. Legislaturperiode, S. 25; vgl. zum Schrifttum Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, VwZVG, 45. AL, Stand: Februar 2019, Art. 37 I. Anwendung der Zwangsmittel 1. Allgemeines; Thum in Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Bd. 1, VwZVG 20.37 zu Art. 37 VwZVG Rn. 10; vgl. zur vergleichbaren Auslegung des jeweiligen Landesrechts: SächsOVG, B.v. 26.7.2021 - 6 B 261/21 - Rn. 11 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.1.2010 - 15 B 1766/09 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 14.3.2013 - 2 B 219/13 - juris Rn. 22.).
  • VG München, 19.05.2023 - M 1 K 20.6487

    Untersagung der Nutzung eines Kellergeschosses für Gottesdienste

    Die Bestimmung der Zwangsgeldhöhe steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (vgl. Zeiser in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 31 Rn. 5), wobei es sich um einen Fall des intendierten Ermessens handelt (vgl. SächsOVG, B.v. 26.7.2021 - 6 B 261/21 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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